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   BFH, 21.01.2003 - VIII S 24/02   

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https://dejure.org/2003,11878
BFH, 21.01.2003 - VIII S 24/02 (https://dejure.org/2003,11878)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2003 - VIII S 24/02 (https://dejure.org/2003,11878)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - VIII S 24/02 (https://dejure.org/2003,11878)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GKG § 25 Abs. 2 Satz 1; ; BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 25 Abs. 2 S. 1
    Kindergeldbescheid; Streitwert

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtung eines Kindergeldbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 96/01

    Kindergeld; Erfassung von Rentennachzahlungen im Jahr des Zuflusses

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - VIII S 24/02
    Der Antragsteller war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Revisionsverfahren VIII R 96/01.

    Der Streitwert für das Revisionsverfahren in der Sache VIII R 96/01 beträgt 1 656 EUR.

  • BFH, 17.11.1987 - VIII R 346/83

    Beschluß des BFH - Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses - Zweiwochenfrist -

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - VIII S 24/02
    Es ist im Streitfall schon deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller und der Kostenbeamte den im Revisionsverfahren gestellten Antrag unterschiedlich auslegen (zur Bedeutung eines eindeutigen Sachantrags für das Rechtsschutzbedürfnis vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, unter II. der Gründe).
  • BFH, 05.05.1999 - VIII B 62/97

    Gerichtliche Festsetzung des Streitwerts

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - VIII S 24/02
    Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.d.F. des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl 1, 1626) setzt im finanzgerichtlichen Verfahren das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, wenn u.a. ein Beteiligter dies beantragt und ein Rechtsschutzbedürfnis dafür besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Mai 1999 VIII B 62/97, BFH/NV 1999, 1366).
  • BFH, 10.12.1998 - II R 60/95

    Streitwert; Folgewirkungen

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - VIII S 24/02
    Streitwert ist lediglich der Betrag, um den unmittelbar gestritten wird; Folgewirkungen auf andere Abgaben oder Leistungsansprüche bleiben außer Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1998 II R 60/95, BFH/NV 1999, 664, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.1982 - VII S 104/81

    Streitwert eines Arrestverfahrens - Arrestsumme - Vollstreckungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - VIII S 24/02
    Der Zulässigkeit des Antrags steht es nicht entgegen, dass bereits ein Kostenansatz des Kostenbeamten vorliegt (BFH-Beschluss vom 17. März 1982 VII S 104/81, BFHE 135, 172, BStBl II 1982, 328).
  • BFH, 20.10.2005 - III S 20/05

    Jahr

    Das für die Streitfestsetzung durch den BFH erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist trotz des bereits vorliegenden Kostenansatzes des Kostenbeamten gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2003 VIII S 24/02, BFH/NV 2003, 789, m.w.N.), da die Ermittlung des Streitwerts bei Sachverhalten wie im Streitfall bisher noch nicht eindeutig geklärt ist.
  • BFH, 26.09.2006 - X S 4/06

    Streitwertbestimmung bei Aufnahmen des durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Der Senat erachtet eine Festsetzung des Streitwerts durch das Prozessgericht (§ 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz GKG a.F.) trotz des bereits vorliegenden Kostenansatzes des Kostenbeamten (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 21. Januar 2003 VIII S 24/02, BFH/NV 2003, 789, m.w.N.) für angemessen, da die Ermittlung des Streitwerts bei Sachverhalten wie im Streitfall bisher noch nicht eindeutig geklärt ist.
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